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Satzung
des Musikverein Witten e.V. (gegründet 1864)
in der von der Mitgliederversammlung
am 25. März 2010 beschlossenen Fassung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Musikverein Witten e.V.“ und hat seinen Sitz in Witten (Ruhr).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch
a. die Fortbildung seiner Mitglieder in ihren musikalischen Fähigkeiten
b. die Förderung des musikalischen Lebens unserer Stadt, vor allem durch Aufführungen von Werken wertvoller Musik.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus
a. den ausübenden Mitgliedern, welche an den Übungen und Aufführungen mitwirkend teilnehmen,
b. den fördernden Mitgliedern, welche den Aufführungen und Proben als Zuhörer beiwohnen können,
c. den Ehrenmitgliedern.
§ 4 Aufnahme der Mitglieder
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über den musikalischen Einsatz entscheidet der Dirigent.
§ 5 Ehrenmitglieder
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern geschieht auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der Anwesenden erforderlich.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Jedes Mitglied hat persönlich in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme nach Maßgabe von
§ 29.
§ 7 Die Mitwirkung bei den Aufführungen ist von dem Besuch einer vom Dirigenten zu bestimmenden Anzahl von Proben abhängig; über die Mitwirkung entscheidet der Dirigent. Ohne besondere Genehmigung des Vorstandes sind die ausübenden Mitglieder im übrigen nicht berechtigt, den Aufführungen unentgeltlich als Zuhörer beizuwohnen.
§ 8 Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben vorbehaltlich von § 7 Satz 2 unentgeltlichen Zutritt zu allen vom Verein veranstalteten Proben, ordentlichen Konzerten und sonstigen Veranstaltungen. Die Eintrittskarten sind eine Woche vor den Konzerten vom Rechnungsführer / von der Rechnungsführerin einzufordern. Was ordentliche und außerordentliche Konzerte sind, bestimmt der Vorstand.
§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied -
Austritt und Ausschluss
§ 10 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Rechnungsjahres zulässig und muss 6 Wochen vorher erfolgen.
§ 11 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn 2/3 der Anwesenden dafür stimmen.
§ 12 Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 13 Verwendung der Gelder
Mit den hereinkommenden Geldern werden die Ausgaben des Vereins bestritten. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch haben sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 13a Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstand
§ 14 Der Vorstand besteht aus 2 oder 3 zeichnungsberechtigten Vorsitzenden, bezeichnet als Vorsitzende/r 1, 2 und 3, und dem Rechnungsführer / der Rechnungsführerin.
Dem Vorstand stehen 5 Beisitzer/innen zur Seite:
1. der Dirigent als ständiger Beisitzer
2. 4 nicht ständige Beisitzer/innen, die folgende Aufgaben zu erfüllen haben, nämlich das Amt
a. des Schriftführers / der Schriftführerin
b. des 2. Rechnungsführers / der 2.Rechnungsführerin
c. des Pressewartes / der Pressewartin
d. eines Vertreters / einer Vertreterin der Beisitzer/innen zu a -
Die Vorsitzenden legen in der konstituierenden Sitzung die Verantwortlichkeiten für die folgenden Aufgaben fest:
1. Einberufung und Leitung von Versammlungen
2. Schriftverkehr
3. Konzertvorbereitung
4. Vereinsleben
5. sonstige
§ 15 Der Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen obliegt die gesamte Verwaltung des Vereins. Die Mehrheit des Vorstandes vertritt den Verein nach außen. Die Mehrheit des Vorstandes, zusammen mit den Beisitzern / Beisitzerinnen, hat das Verfügungsrecht über die Geldmittel des Vereins im Sinne des § 13 der Satzung.
§ 16 Die Beschlüsse der mindestens 3 Tage vor der Sitzung von dem / der in § 14 für diese Aufgabe bestimmten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich zu berufenden Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einstimmige Meinung der Vorsitzenden. Beschlussfähig ist die Gemeinschaft bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, auch wenn die obige Frist nicht gewahrt ist. In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung durch Rundschreiben des / der in § 14 für diese Aufgabe bestimmten Vorsitzenden und schriftliche oder mündliche Zustimmungserklärung der übrigen Gemeinschaftsmitglieder ihm / ihr gegenüber herbeigeführt werden. Eine Gemeinschaftssitzung kann von dem / der in § 14 für diese Aufgabe bestimmten Vorsitzenden und muss auf Verlangen von 3 Gemeinschaftsmitgliedern anberaumt werden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 16a Ein zum / zur Ehrenvorsitzenden ernanntes Mitglied hat das Recht, den Sitzungen der Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen beratend beizuwohnen und ist deshalb hierzu einzuladen; ein Stimmrecht steht ihm / ihr jedoch nicht zu.
Wahl des Vorstandes
§ 17 Von den Vorstandsmitgliedern und Beisitzer/innen scheidet alle 2 Jahre die Hälfte aus, die neu gewählt wird.
Es scheiden jeweils aus:
Im 1. Turnus
a. die/der Vorsitzende 2
b. der / die 1. Rechnungsführer/in
c. der / die Schriftführer/in
d. der / die Pressewart/in
im 2. Turnus
a. die Vorsitzenden 1 und 3
b. der / die 2. Rechnungsführer/in
c. der / die Vertreter/in der Beisitzer/innen
Die Wahl findet statt in der alljährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Beisitzers / einer Beisitzerin findet eine Ergänzungswahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Der / die Gewählte scheidet termingemäß aus.
§ 18 Für die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes und jedes Beisitzers / jeder Beisitzerin ist absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so muss die Wahl wiederholt werden, bei der dann derjenige / diejenige als gewählt gilt, der / die der / die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in diesem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
§ 19 Zum Vorstandsmitglied oder Beisitzer/in kann jedes Mitglied des Vereins nach Maßgabe des § 14 der Satzung gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer/in während des Rechnungsjahres aus, so hat die verbleibende Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz zu wählen, falls nicht die Mehrheit der Gemeinschaft eine sofortige Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für erforderlich hält. In diesem Fall richtet sich die Durchführung der Wahl nach § 31 der Satzung.
§ 20 Vorsitzende/r
Der / die nach § 14 für diese Aufgabe bestimmte Vorsitzende leitet die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen. Er / Sie leitet die allgemeine Verwaltung; für die Durchführung einzelner Geschäfte kann er / sie andere Vorstandsmitglieder oder Beisitzer/innen bestimmen.
§ 21 Schriftführer/in
Der / die Schriftführer/in führt das Protokoll in allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen. Er / Sie führt den Briefwechsel, soweit der / die nach § 14 für diese Aufgabe bestimmte Vorsitzende oder der Dirigent ihn nicht ausdrücklich über-
§ 22 Rechnungsführer/in
Der / Die Rechnungsführer/in besorgt das gesamte Rechnungswesen des Vereins. Er / Sie sorgt für die Einziehung der Beiträge sowie für Erhebung anderer Einnahmeposten. Aus diesen Einnahmen zahlt er / sie gegen Quittung alle ihm / ihr vorgelegten und von ihm / ihr als sachlich richtig bestätigten und festgestellten Rechnungen, welche von dem / der nach § 14 für diese Aufgabe bestimmten Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied oder Beisitzer/in zur Zahlung angewiesen sind oder für die eine gesetzliche Zahlungspflicht sich aus der Art der Forderung oder aus vom Vorstand geschlossenen Verträgen ergibt. Über alle Einnahmen und Ausgaben legt er / sie am Schluss des Rechnungsjahres eine vollständige Jahresrechnung vor.
§ 23 Dirigent
Der Dirigent wird auf Vorschlag der Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen in einer Mitgliederversammlung gewählt. Er leitet selbständig die Proben und Aufführungen des Vereins. Den von ihm als musikalischen Leiter getroffenen Anordnungen musikalischer Natur hat jedes Mitglied unbedingt Folge zu leisten.
§ 24 Proben
Die ausübenden Mitglieder versammeln sich in der Regel wöchentlich einmal an einem vom Vorstand zusammen mit den Beisitzern / Beisitzerinnen festgesetzten Abend zum Zweck gemeinschaftlicher Übungen und nötiger Besprechungen.
§ 25 Konzerte
Über die Zahl der im Laufe des Jahres zu veranstaltenden Aufführungen, die Feststellung der Programme usw. beschließt die Gemeinschaft des Vorstandes und der Beisitzer/innen und trifft die dazu nötigen Anordnungen.
§ 26 Jahresrechnung
Die vom Rechnungsführer / von der Rechnungsführerin anzufertigende Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise aufgestellt sein und mit den nötigen Einnahme-
Mitgliederversammlung
§ 27 Die ausübenden Mitglieder entscheiden in der Mitgliederversammlung; an ihr können die fördernden und die Ehrenmitglieder beratend teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen zu bindenden Beschlüssen über alle Gegenstände berechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn nicht ausdrücklich anderes festgesetzt ist, in jedem Fall mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. In das über die Versammlung zu führende Protokoll sind aufzunehmen:
a. Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des / der Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Schriftführers / der Schriftführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Tagesordnung mit der Angabe, ob die Berufung der Versammlung mit angekündigt war.
b. die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit ihrem vollen Wortlaut, die Wahlvorgänge und genaueziffernmäßige Angabe der Abstimmungsergebnisse; bei Wahlen zum Vorstand sind die Gewählten mit Vor-
c die Unterschriften des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Schriftführers / der Schriftführerin.
§ 28 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt. Termin und Ort der Versammlung sowie die vom Vorstand vorher zu beschließende Tagesordnung sind allen Mitgliedern spätestens eine Woche vorher von dem / der Schriftführer/in schriftlich mitzuteilen. Die Berufung der Mitgliederversammlung gilt auch als vollzogen, wenn ihre Bestimmung nebst Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in einer Probe von einem Vorstandsmitglied oder einem / einer Beisitzer/in bekannt gegeben wird.
In der Mitgliederversammlung wird
a. von dem / der nach § 14 für diese Aufgabe bestimmte Vorsitzenden über die gesamte Verwaltung und über alle die Mitglieder des Vereins interessierenden Angelegenheiten Vortrag gehalten und Auskunft erteilt,
b. von dem / der Rechnungsführer/in die Jahresrechnung nebst Erläuterungen vorgelegt, darüber berichtet sowie etwaige Beanstandungen dazu erledigt,
c. die Entlastung der Gemeinschaft des Vorstands und der Beisitzer/innen durch die Mitgliederversammlung nach Erledigung etwaiger Beanstandungen und Einwände herbeigeführt und erteilt,
d. etwaige Ergänzungs-
§ 29 Der / die nach § 14 für diese Aufgabe bestimmte Vorsitzende und die Gemeinschaft des Vorstands und der Beisitzer/innen können eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, wenn 15 Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Berufung schriftlich einen Antrag dazu stellen. Die Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung soll unter Mitteilung des Gegenstandes 5 Tage vorher schriftlich den Mitgliedern vom Schriftführer mitgeteilt werden. Sie gilt auch als vollzogen, wenn sie in der letzten Probe vor dem Versammlungstermin von einem Vorstandsmitglied oder Beisitzer/in bekannt gegeben wurde.
§ 30 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 4/5 der ausübenden Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturforum Witten, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2b dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.